Muster - Chartervertrag
*
1. Vertragsgegenstand
Die Gesellschaft verchartert an.....Adresse.....mit dessen Einverständnis eine Yacht vom Typ..... für die Zeit vom..... um.....Uhr, bis.....um.....Uhr.
Ausgangshafen..... Rückgabehafen.....
Chartergebühren, Kaution:
Der Charterpreis beträgt.....(MWSt inbegriffen). Anzahlung bei Vetragsabschluss 25%, weitere 25% vier Wochen vor Antritt des Vertrages. Sollte diese Zahlung ausbleiben, wird die Charterung von der Gesellschaft als nichtig erklärt. Der Restbetrag von..... und die Kaution von..... wird vom Charterer im Ausgangshafen bezahlt.
 
2. Verpflichtung der Gesellschaft
a) Termineinhaltung
Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Charterer die von ihm bestellte Yacht zum vorgesehenen Datum und der vorgegebenen Uhrzeit (lt. Punkt 1 des Vertrages) zur Verfügung zu stellen. Sollte die Yacht zum vorgesehenen Termin infolge Havarie oder verspäteter Rückkehr der Vorcharterer nicht verfügbar sein, so hat der Charterer das Recht, folgendes von der Gesellschaft zu verlangen:
- Entweder stellt die Gesellschaft eine andere gleichwertige Yacht sofort zur Verfügung
- oder die Wartetage werden von der Anzahlung rückvergütet
- oder der Charterer kann nach Ablauf einer Frist von 24 Stunden aus dem Vertrag ausscheiden.
- oder er bekommt eine Schadensersatzzahlung, die das Doppelte der bereits im voraus eingezahlten Beträge darstellt.

b) Hilfeleistungen
Die Gesellschaft verpflichtet sich,folgende selbstverständliche Hilfeleistungen anzubieten:
- voll aufgetankte Yacht
- technische Ratschläge und Erklärung der Yacht
- Hilfeleistung infolge von Pannen, entweder durch vorhandene schnelle Servicemotorboote oder durch telefonische Zuweisung an eine Vertragsmarina.
- kostenlose Liegeplätze der Gesellschaft in..... oder dem beigestellten Rückgabehafen

c) Versicherungsgarantie
die Gesellschaft verpflichtet sich, die Yacht und ihre Mannschaft mit einer Versicherung abzudecken, deren Prämie in der Chartergebühr enthalten ist. Die Risiken sind wie folgt abgedeckt:
- Kasko für Schadensfälle an der Yacht: Verlust und Havarie durch Schiffbruch oder Diebstahl
- Verlorene Gegenstände: ein bestimmter Betrag gilt als Selbstbehalt, der Rest ist aber voll versichert.
- Haftpflichtversicherung: betrifft den jeweiligen Schiffsführer, sofern er den Nachweis der Eignung für die Führung einer Yacht erbringen kann. Gilt für Sach- und Personenschäden.
- Sportunfallversicherung für Crewmitglieder: versichert für den Fall des Todes, der Invalidität, auch für notwendige Medikamente.
- Persönliche Ausrüstung: im Falle von Einbruch und Diebstahl deckt die Versicherung den Schaden bis zu einer bestimmten Höhe.
Ausserdem ist die Gesellschaft gegenüber Haftpflichtansprüchen der Chartercrew versichert.

d) Inventar
Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Charterer eine Yacht mit vollständiger Ausrüstung und in einwandfreiem Arbeitszustand zu übergeben. Sollte der Charterer ein nicht Vorhandensein eines Gegenstandes der obligatorischen Sicherheitsausrüstung als einen Grund zum Vertragsbruch betrachten, hat er das Recht, die unter a) vorgesehenen Ansprüche geltend zu machen.
 

3. Verpflichtung des Charterers
 
a) Erfahrung des Schiffsführers
Der Charterer versichert, die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse zur Durchführung des von ihm geplanten Törns zu besitzen. Andernfalls bestimmt er im Rahmen seiner Mannschaft, oder den beigestellten Skipper,..... wohnhaft in..... als Schiffsführer und unterzeichnet gemeinsam mit ihm den vorliegenden Vertrag. Kommt die Gesellschaft zu der Überzeugung, dass der Schiffsführer und die Mannschaft nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, behält sie sich das Recht vor, die Übergabe der Yacht zu verweigern. Unter dieser Voraussetzung werden dem Charterer sämtliche geleisteten Anzahlungen zurückerstattet. Der Vertrag wird annuliert, ohne dass die eine oder andere Partei Ersatzansprüche hat.

b) Benutzung der Yacht
Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht wie sein Eigentum zu behandeln und die Vorschriften der See- und Hafenämter wie auch der Zollbehörden und der Polizei zu befolgen. Der Charterer ist im Falle einer Gesetzesübertretung, auch unwillentlicher Art, selbst haftbar. Der Charterer verpflichtet sich, mit der Yacht keiner kommerziellen Tätigkeit nachzugehen wie zum Beispiel Berufsfischfang, Transportfahrten oder Wettfahrt. Die gecharterte Yacht darf weder untervermietet noch an Dritte weitergegeben werden.

c) Rückgabe der Yacht
Die Rückgabe muss an dem unter Punkt 1 festgelegten Termin und Ort erfolgen. Empfehlenswert ist, dass der Charterer sofort bei Eintreffen im Ausschiffungshafen mit dem zuständigen Büro Verbindung aufnimmt, um einen Zeitpunkt zur Inventaraufnahme und Inspektion zu fixieren. Vor diesem Termin räumen der Schiffsführer und seine Mannschaft das Schiff zusammen mit ihrem Gepäck und all ihren persönlichen Dingen.Ist der Charterer daran gehindert, zum festgesetzten Termin im Rückgabehafen einzutreffen, so muss er mindestens 24 Stunden vorher mit dem zuständigen Büro Verbindung aufnehmen. Die Gesellschaft wird dann, wenn möglich, die Charterfrist um die notwendigen Tage verlängern oder sich verpflichtet sehen, dem Charterer einen Verspätungsersatz anzurechnen. Dieser beträgt das Doppelte des sonstigen Tagessatzes, um den folgenden Charterer zu entschädigen.
Bei diesem Punkt gelten folgen wichtige Bestimmungen: Wettereinflüsse oder sogenannte höhere Gewalt werden nicht als Entschuldigungsgrund angesehn.

d) Zustand der Yacht
Tritt während der Dauer des Chartervertrages eine Havarie auf, die auf normaler Abnutzung des Materials beruht, kann der Charterer die Reparatur sofort durchführen lassen, falls sie nicht einen Betrag in der vorher festgesetzten Höhe überschreitet. Die Zurückerstattung dieser Kosten erfolgt nach Rechnungsvorlage bei der Rückgabe der Yacht. Im Falle einer Reparatur, die den vorher festgesetzten Betrag überschreitet, muss mit der Gesellschaft Verbindung aufgenommen werden. Die Gesellschaft gibt dem Charterer dann die nächstliegende Vertragswerkstatt bekannt, wo die Reparatur durchgeführt werden kann.
Jede Havarie, die ein Weitersegeln verhindert, ist sofort zu melden und der zuständigen Versicherung bekanntzugeben. Ein Versicherungskommisar schätzt dann den Schaden. Sollte dies nicht vom Charterer in die Wege geleitet werden, kann er für den vollen Schaden haftbar gemacht werden.
Bei der Rückgabe hat das Schiff in demselben Zustand zu sein, wie bei der Übernahme. Ist alles in Ordnung, wird die hinterlegte Kaution abzüglich Reinigungskosten zurückerstattet. Bei notwendigen Reparaturen treten die unter a) geltenden Bestimmungen in Kraft.
 

4. Rücktritt
Ist der Charterer verhindert, die geplante Charterung durchzuführen, besteht bei rechtzeitiger Bekanntgabe die Möglichkeit einen Ersatz zu suchen, um samit eine Schadensersatzzahlung zu vermeiden. Sobald ein Ersatzmann gefunden ist, zahlt die Gesellschaft dem ersten Charterer seine Anzahlung zurück. Eine weitere Absicherung für den Fall des Rücktritts bieten die "Allgemeinen Reisebedingungen der gewerblichen Wirtschaft". Die dabei notwendigen Manipulationsgebühren betragen in der Regel..... Diese Absicherung betrifft aber nicht die Chartergesellschaft, sondern das Charterer-Reisebüro.
5. Reklamationen
Sämtliche Reklamationen müssen spätestens 14 Tage nach Rückkehr erfolgen. Ist eine gütliche Einigung ausgeschlossen, so muss der Gerichtsweg beschritten werden.
 

Unterschrift:                                                      Unterschrift:
Charterer                                                           Chartergesellschaft


 

zurück

oben