1. Vertragsgegenstand
Die Gesellschaft verchartert an.....Adresse.....mit dessen
Einverständnis eine Yacht vom Typ..... für die Zeit vom.....
um.....Uhr, bis.....um.....Uhr.
Ausgangshafen..... Rückgabehafen.....
Chartergebühren, Kaution:
Der Charterpreis beträgt.....(MWSt inbegriffen). Anzahlung
bei Vetragsabschluss 25%, weitere 25% vier Wochen vor Antritt des Vertrages.
Sollte diese Zahlung ausbleiben, wird die Charterung von der Gesellschaft
als nichtig erklärt. Der Restbetrag von..... und die Kaution von.....
wird vom Charterer im Ausgangshafen bezahlt.
2. Verpflichtung der Gesellschaft
a) Termineinhaltung
Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Charterer die von ihm bestellte
Yacht zum vorgesehenen Datum und der vorgegebenen Uhrzeit (lt. Punkt 1
des Vertrages) zur Verfügung zu stellen. Sollte die Yacht zum vorgesehenen
Termin infolge Havarie oder verspäteter Rückkehr der Vorcharterer
nicht verfügbar sein, so hat der Charterer das Recht, folgendes von
der Gesellschaft zu verlangen:
- Entweder stellt die Gesellschaft eine andere gleichwertige Yacht
sofort zur Verfügung
- oder die Wartetage werden von der Anzahlung rückvergütet
- oder der Charterer kann nach Ablauf einer Frist von 24 Stunden
aus dem Vertrag ausscheiden.
- oder er bekommt eine Schadensersatzzahlung, die das Doppelte der
bereits im voraus eingezahlten Beträge darstellt.
b) Hilfeleistungen
Die Gesellschaft verpflichtet sich,folgende selbstverständliche
Hilfeleistungen anzubieten:
- voll aufgetankte Yacht
- technische Ratschläge und Erklärung der Yacht
- Hilfeleistung infolge von Pannen, entweder durch vorhandene schnelle
Servicemotorboote oder durch telefonische Zuweisung an eine Vertragsmarina.
- kostenlose Liegeplätze der Gesellschaft in..... oder dem
beigestellten Rückgabehafen
c) Versicherungsgarantie
die Gesellschaft verpflichtet sich, die Yacht und ihre Mannschaft
mit einer Versicherung abzudecken, deren Prämie in der Chartergebühr
enthalten ist. Die Risiken sind wie folgt abgedeckt:
- Kasko für Schadensfälle an der Yacht: Verlust und Havarie
durch Schiffbruch oder Diebstahl
- Verlorene Gegenstände: ein bestimmter Betrag gilt als Selbstbehalt,
der Rest ist aber voll versichert.
- Haftpflichtversicherung: betrifft den jeweiligen Schiffsführer,
sofern er den Nachweis der Eignung für die Führung einer Yacht
erbringen kann. Gilt für Sach- und Personenschäden.
- Sportunfallversicherung für Crewmitglieder: versichert für
den Fall des Todes, der Invalidität, auch für notwendige Medikamente.
- Persönliche Ausrüstung: im Falle von Einbruch und Diebstahl
deckt die Versicherung den Schaden bis zu einer bestimmten Höhe.
Ausserdem ist die Gesellschaft gegenüber Haftpflichtansprüchen
der Chartercrew versichert.
d) Inventar
Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Charterer eine Yacht mit
vollständiger Ausrüstung und in einwandfreiem Arbeitszustand
zu übergeben. Sollte der Charterer ein nicht Vorhandensein eines Gegenstandes
der obligatorischen Sicherheitsausrüstung als einen Grund zum Vertragsbruch
betrachten, hat er das Recht, die unter a) vorgesehenen Ansprüche
geltend zu machen.
3. Verpflichtung des Charterers
a) Erfahrung des Schiffsführers
Der Charterer versichert, die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse
zur Durchführung des von ihm geplanten Törns zu besitzen. Andernfalls
bestimmt er im Rahmen seiner Mannschaft, oder den beigestellten Skipper,.....
wohnhaft in..... als Schiffsführer und unterzeichnet gemeinsam mit
ihm den vorliegenden Vertrag. Kommt die Gesellschaft zu der Überzeugung,
dass der Schiffsführer und die Mannschaft nicht über die erforderlichen
Kenntnisse verfügen, behält sie sich das Recht vor, die Übergabe
der Yacht zu verweigern. Unter dieser Voraussetzung werden dem Charterer
sämtliche geleisteten Anzahlungen zurückerstattet. Der Vertrag
wird annuliert, ohne dass die eine oder andere Partei Ersatzansprüche
hat.
b) Benutzung der Yacht
Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht wie sein Eigentum zu
behandeln und die Vorschriften der See- und Hafenämter wie auch der
Zollbehörden und der Polizei zu befolgen. Der Charterer ist im Falle
einer Gesetzesübertretung, auch unwillentlicher Art, selbst haftbar.
Der Charterer verpflichtet sich, mit der Yacht keiner kommerziellen Tätigkeit
nachzugehen wie zum Beispiel Berufsfischfang, Transportfahrten oder Wettfahrt.
Die gecharterte Yacht darf weder untervermietet noch an Dritte weitergegeben
werden.
c) Rückgabe der Yacht
Die Rückgabe muss an dem unter Punkt 1 festgelegten Termin
und Ort erfolgen. Empfehlenswert ist, dass der Charterer sofort bei Eintreffen
im Ausschiffungshafen mit dem zuständigen Büro Verbindung aufnimmt,
um einen Zeitpunkt zur Inventaraufnahme und Inspektion zu fixieren. Vor
diesem Termin räumen der Schiffsführer und seine Mannschaft das
Schiff zusammen mit ihrem Gepäck und all ihren persönlichen Dingen.Ist
der Charterer daran gehindert, zum festgesetzten Termin im Rückgabehafen
einzutreffen, so muss er mindestens 24 Stunden vorher mit dem zuständigen
Büro Verbindung aufnehmen. Die Gesellschaft wird dann, wenn möglich,
die Charterfrist um die notwendigen Tage verlängern oder sich verpflichtet
sehen, dem Charterer einen Verspätungsersatz anzurechnen. Dieser beträgt
das Doppelte des sonstigen Tagessatzes, um den folgenden Charterer zu entschädigen.
Bei diesem Punkt gelten folgen wichtige Bestimmungen: Wettereinflüsse
oder sogenannte höhere Gewalt werden nicht als Entschuldigungsgrund
angesehn.
d) Zustand der Yacht
Tritt während der Dauer des Chartervertrages eine Havarie auf,
die auf normaler Abnutzung des Materials beruht, kann der Charterer die
Reparatur sofort durchführen lassen, falls sie nicht einen Betrag
in der vorher festgesetzten Höhe überschreitet. Die Zurückerstattung
dieser Kosten erfolgt nach Rechnungsvorlage bei der Rückgabe der Yacht.
Im Falle einer Reparatur, die den vorher festgesetzten Betrag überschreitet,
muss mit der Gesellschaft Verbindung aufgenommen werden. Die Gesellschaft
gibt dem Charterer dann die nächstliegende Vertragswerkstatt bekannt,
wo die Reparatur durchgeführt werden kann.
Jede Havarie, die ein Weitersegeln verhindert, ist sofort zu melden
und der zuständigen Versicherung bekanntzugeben. Ein Versicherungskommisar
schätzt dann den Schaden. Sollte dies nicht vom Charterer in die Wege
geleitet werden, kann er für den vollen Schaden haftbar gemacht werden.
Bei der Rückgabe hat das Schiff in demselben Zustand zu sein,
wie bei der Übernahme. Ist alles in Ordnung, wird die hinterlegte
Kaution abzüglich Reinigungskosten zurückerstattet. Bei notwendigen
Reparaturen treten die unter a) geltenden Bestimmungen in Kraft.
4. Rücktritt
Ist der Charterer verhindert, die geplante Charterung durchzuführen,
besteht bei rechtzeitiger Bekanntgabe die Möglichkeit einen Ersatz
zu suchen, um samit eine Schadensersatzzahlung zu vermeiden. Sobald ein
Ersatzmann gefunden ist, zahlt die Gesellschaft dem ersten Charterer seine
Anzahlung zurück. Eine weitere Absicherung für den Fall des Rücktritts
bieten die "Allgemeinen Reisebedingungen der gewerblichen Wirtschaft".
Die dabei notwendigen Manipulationsgebühren betragen in der Regel.....
Diese Absicherung betrifft aber nicht die Chartergesellschaft, sondern
das Charterer-Reisebüro.
5. Reklamationen
Sämtliche Reklamationen müssen spätestens
14 Tage nach Rückkehr erfolgen. Ist eine gütliche Einigung ausgeschlossen,
so muss der Gerichtsweg beschritten werden.
Unterschrift:
Unterschrift:
Charterer
Chartergesellschaft
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